Sozi­al­äm­ter

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Trä­ger der Sozialhilfe

Die Sozi­al­hil­fe ist als Kos­ten­trä­ger für alle bean­trag­ten Maß­nah­men zustän­dig, die nicht in den Zustän­dig­keits­be­reich eines der übri­gen Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger fal­len. Nach § 264 SGB V sind das vor allem nicht Kran­ken­ver­si­cher­te. Laut Bun­des­amt sind in Deutsch­land rund 61.000 Men­schen nicht kran­ken­ver­si­chert, obwohl eine Ver­si­che­rungs­pflicht besteht. Die­se wer­den im Fall der Hilfs­be­dürf­tig­keit zwar von einer Kran­ken­kas­se betreut, die ent­spre­chen­den Leis­tun­gen wer­den jedoch von der Sozi­al­hil­fe finan­ziert. Unter­halts­si­chern­de und ande­re ergän­zen­de Mit­tel wer­den nicht gewährt.

Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung von Leis­tun­gen der Sozi­al­hil­fe ist, dass die betrof­fe­ne Per­son sich nicht durch Ein­satz ihrer Arbeits­kraft, ihres Ein­kom­mens und ihres Ver­mö­gens selbst hel­fen kann. Sie erhält die erfor­der­li­che Leis­tung auch nicht von Ange­hö­ri­gen oder von ande­ren Sozi­al­leis­tungs­trä­gern. Zustän­dig ist der ört­li­che Trä­ger der Sozialhilfe.

Bit­te wen­den sie sich dazu an Ihre zustän­di­ge Behörde.