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Ihr Wunsch- und Wahlrecht

Das Wunsch- und Wahl­recht wur­de zum 01. Juli 2023 gesetz­lich gestärkt und ermög­licht Ihnen die freie Wahl Ihrer Reha­kli­nik. Zusätz­lich muss Ihren Wün­schen hin­sicht­lich Zeit­raum und Durch­füh­rung (sta­tio­när / ambu­lant) der Reha ent­spro­chen wer­den. Da die indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se eine gro­ße Rol­le für den Reha-Erfolg spie­len, ist es wich­tig, dass Sie von Ihrem Wunsch- und Wahl­recht Gebrauch machen.

Wel­che Reha-Ein­rich­tung ist die Richtige?

Bei der Wahl Ihrer Reha-Kli­nik soll­ten Sie in ers­ter Linie medi­zi­ni­sche Aspek­te, aber auch per­sön­li­che Bedürf­nis­se, berücksichtigen.

Wie Übe ich mein Wunsch- & Wahl­recht aus?

Ver­mer­ken Sie direkt auf dem Reha-Antrag Ihren Kli­nik-Wunsch oder bean­tra­gen Sie eine Ände­rung der zuge­wie­se­nen Klinik.

Soll­te Ihrem Wunsch nicht ent­spro­chen wer­den, hal­ten Sie tele­fo­ni­sche Rück­spra­che mit dem Kos­ten­trä­ger oder legen Wider­spruch gegen den Ableh­nungs­be­scheid ein. Begrün­den Sie Ihren Kli­nik-Wunsch auf­grund der medi­zi­ni­schen Eig­nung und den spe­zi­el­len The­ra­pie­an­ge­bo­ten für Ihr Krankheitsbild.